statuten

§ 1 Vereinszweck

Unter dem Namen «Zürcher Theaterverein» besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.

Der Verein bezweckt, das zürcherische Theaterleben zu fördern und das Interesse am Theater zu wecken.

Vermehrter Theaterbesuch soll unter anderem erreicht werden durch Erwirken besonderer Vergünstigungen für die Mitglieder.

Nach Wünschbarkeit und Möglichkeit organisiert der Theaterverein öffentliche Vorträge und Aussprachen, die zu vertieftem Verständnis einzelner Inszenierungen beitragen sollen.

Interne Veranstaltungen und gesellige Anlässe sollen die Verbindung unter den Mitgliedern und mit den Theatern lebendig erhalten.

Aus dem Einnahmenüberschuss der Betriebsrechnung entrichtet der Verein jährlich Beiträge an das Opernhaus und an das Schauspielhaus; sie können durch Rückstellungen für spätere Bedürfnisse ersetzt und/oder ergänzt werden. Auch andere in der Stadt Zürich wirkende Theater können von Fall zu Fall mit Beiträgen unterstützt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft von Paar-, Einzel-, Jugend-, Kollektiv- und Gönnermitgliedern wird erworben durch Anmeldung und durch Bezahlung des Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag für Paar-, Einzel- und Jugendmitglieder wird von der Generalversammlung, jener für Kollektiv- und Gönnermitglieder vom Vorstand festgesetzt.

Bei der Paarmitgliedschaft steht jedem/jeder PartnerIn ein eigenes Stimm- und Wahlrecht zu.

§ 3 Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Austrittsmeldung.

Mitglieder, die den Jahresbeitrag vier Wochen nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt haben, werden aus der Mitgliederliste gestrichen.

Mitglieder, welche durch ihr Verhalten die Interessen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen diesen Entscheid kann innert zwanzig Tagen Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung erklärt werden. Vorstand und Generalversammlung sind nicht verpflichtet, für ihre Entscheidungen Gründe anzugeben.

§ 4 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind: 

die Generalversammlung (§§ 5ff.)

  • der Vorstand (§§ 9ff.)
  • der Ausschuss (§ 12) 
  • das Sekretariat (§ 13)
  • die Kontrollstelle (§ 15)

§ 5 Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet im vierten Quartal des Kalenderjahres statt.

Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:

  1. Wahl des Vorstandes und des/der PräsidentIn
  2. Wahl der Kontrollstelle
  3. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresertrages
  4. Festsetzung des Jahresbeitrages für Paar-, Einzel- und Jugendmitglieder
  5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst, finden die Wahlen offen statt.

Anträge der Mitglieder im Sinne von lit. e sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Datum der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

§ 6 Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen:

  • auf Beschluss des Vorstandes
  • auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens fünfzig Vereinsmitgliedern

§ 7 Einberufung der Generalversammlung

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor deren Abhaltung unter Angabe der Traktanden durch Zirkularschreiben oder Veröffentlichung in der Zeitung des Zürcher Theatervereins einberufen.

§ 8 Durchführung der Generalversammlung

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der/die PräsidentIn, in dessen/deren Abwesenheit der/die VizepräsidentIn.

Die Generalversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Anträge auf Statutenänderungen oder auf Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung zur Generalversammlung bekanntgegeben werden.

Zur gültigen Beschlussfassung ist bei Statutenänderungen eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Wenn nicht mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist, muss der Antrag auf Auflösung des Vereins einer Urabstimmung unterstellt werden, die auf dem Zirkularweg erfolgt.

§ 9 Organisation des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem/der PräsidentIn, dem/der vom Vorstand gewählten VizepräsidentIn und mindestens neun weiteren Mitgliedern. Nach Möglichkeit sollen ihm Mitglieder der Verwaltungsdirektionen des Opernhauses und des Schauspielhauses angehören.

Mitglieder der künstlerischen Direktionen der beiden Theater haben das Recht, den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Die Einberufung des Vorstandes ist Sache des/der PräsidentIn.

Auf Verlangen von mindestens vier Vorstandsmitgliedern hat innert vier Wochen eine Vorstandssitzung stattzufinden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand beschliesst über die Tätigkeit des Vereins.

Er genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung, bestellt das Sekretariat und setzt die Entschädigung für dessen Tätigkeit fest.

Er kann Kommissionen für bestimmte Aufgaben einsetzen.

§ 12 Ausschuss

Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen Ausschuss, dem der/die PräsidentIn, der/die VizepräsidentIn und drei weitere Mitglieder angehören.

Der Ausschuss bereitet die laufenden Geschäfte zur Behandlung im Vorstand vor und stellt diesem Anträge.

Geschäfte, deren Erledigung nicht aufgeschoben werden kann, entscheidet er in eigener Kompetenz, wobei in besonderen Fällen die Zustimmung der Vorstandsmitglieder einzuholen ist.

Die Bestimmungen des § 10 gelten sinngemäss auch für den Ausschuss.

Die Vorstandsmitglieder erhalten die Protokolle über die Verhandlungen des Ausschusses.

§ 13 Sekretariat

Die Aufgaben des Sekretariats werden im Einzelnen in einem Pflichtenheft festgehalten.

Sie umfassen im Wesentlichen: 

  • Mitgliederkontrolle
  • Verkehr mit den Mitgliedern
  • Durchführung der vom Vorstand, vom Ausschuss oder vom/von der PräsidentIn erteilten Aufträge 
  • Organisation der Einladungen an die Mitglieder 
  • Führen der Protokolle an der Generalversammlung, den Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses 
  • Führung des Rechnungswesens, evtl. in Verbindung mit einer anderen Stelle

§ 14 Rechtsverbindliche Unterschrift

PräsidentIn, VizepräsidentIn und Sekretariat führen je zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.

§ 15 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren/Revisorinnen und einer Ersatzperson. Sie wird an der Generalversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt, wobei nach Ablauf der Amtsdauer ein Mitglied ausscheidet.

Die Rechnungsrevisoren/Revisorinnen haben dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag über die Jahresrechnung vorzulegen.

§ 16 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die von der Generalversammlung und dem Vorstand gemäss § 2 der Statuten beschlossenen Mitgliederbeiträge werden in einem Reglement festgehalten, das integrierenden Bestandteil der Statuten bildet.

§ 17 Verwaltungsjahr

Das Verwaltungsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

Spätestens bis 15. September ist dem Vorstand die Jahresrechnung zu unterbreiten; sie hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und den Bestand des Vermögens sowie alle Verbindlichkeiten Aufschluss zu geben. Vor Genehmigung der Jahresrechnung durch den Vorstand ist die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung durch die Revisoren/Revisorinnen zu prüfen.

§ 18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen seinen Zwecken entsprechend (siehe § 1) zu verwenden. Die Beschlussfassung hierüber steht derjenigen Generalversammlung zu, welche die Durchführung der Liquidation des Vereins festzustellen hat.

Den Mitgliedern des Vereins steht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

§ 19 Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten mit Annahme durch die Generalversammlung vom 20. November 2001 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 30. Oktober 1997.

 

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